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Die Verpfändungsurkunde Ingelheims vom 12. Februar 1375 nach Franck


Autor: Hartmut Geißler

nach Wilhelm Franck, Oppenheim, Anhang Nr. 116; Frank zitiert wohl noch aus dem Original. Heute ist die Urkunde nur mehr in Form eines Transsumpts (zitierende Übernahme) in einer Urkunde Pfalzgraf Ruprechts I. vom 6. Juni 1376 mit geringen formalen Unterschieden erhalten, im StA Darmstadt A 2 Urk. Rheinhessen Oppenheim. - RTA 1, 1 Nr. 17 S. 40-42. Diese kann hier zum Vergleich eingesehen werden.

Fassung nach Franck:

"Wir Karl v. g. g. Römischer Keiser etc. - bekennen und tunkunt offentlich mit disem brieve allen den, die yn horent lezen, das wir getruwen annemen nutzen dinste, den der hochgeborn Ruprecht der elter Pfalenzgrave bey Reine, des heiligen romischen reichs oberster trugsezze und hertzoge in Beyern unser lieber swager und fürste uns und dem heiligen reiche dikke getan hat, und noch tun sol und mag in kunftigen zeiten, [und dass wir] demselben hertzog Ruprecht unserm swager ingeben [= eingegeben] und bevolhen [= befohlen, anempfohlen] haben Oppenheim und Odernheim, burge und stete, Swabsberg die burk, Nirstein, Yngelheim und Yngelheim, Wynternheim und andere dorffer, die darzu gehorent mit allen nutzen, zollen, und zugehorungen, als es vormals die Ertzbischoffe und der Stiffte zu Mentze innegehabt haben und als [= ebenso] die burger und die stat zu Mentze und Heintze zum Jungen, schultheizze zu Oppenheim, ynnegehabt hant und yezunt ynnehabent, - und darzu Lutern [= Kaiserslautern] die stat, mit allem dem das darzu gehoret.

Altzo das der obgenannt Hertzog Ruprecht unser swager seine lebtage und noch [nach] seinem tode hertzog Ruprecht der jüngste, hertzog Adolffs seligen seins Bruder enkeln, auch als [= so] lange er gelebet bey den obegenanut slozzen, herschaften, landen, nutzen, zollen und allen zugehorungen verliben [= verbleiben?] sollen und die ynnehaben und nyezzen [= nutzen] und alle amte setzen und entsetzen, ane [= ohne] alle hinternuzze und widerrede unß und unßere nachkomen an dem reiche romischer kaiser und kunge. Und sol der obgenannt hertzog Ruprecht der elter und hertzog Ruprecht der jüngste uns und unßern nachkomen an dem reiche mit den obgenannten slozzen und landen gehorsam sein, zu warten und zu dinen zu unßern und des reichs sachen und noten an [= ohne] alle areglist und geverde, und gebieten und heizzen [= heißen, befehlen] vesticlichen by unsern und des reichs hulden den burgmannen und burgern zu Oppenheim und in gen [= den] andern slozzen und landen obgenannten und allen amptleuten und czollern daselbst, das sie dem obgen. hertzog Ruprecht dem eltern und hertzog Ruprecht dem jüngsten globen [= geloben] und sweren sullen, gehorsam zu sein und zu warten an unßer und des reichs stat als [= so] lange sie beide gelebent [= leben] in der mazze als vorgeschrieben stet.

Mit Urkunde ditz briefes, versiegelt mit unßer keißerlichen majestät insigeln geben [= gegeben] zu Prage nach Crists geburde dreytzenhundert jar, darnach in dem funfundsybenzigsten jare, an dem Montag vor St. Valentin tag. Unser Reiche in dem neun und zwanzigsten und des keißertums in dem zwanzigsten jare. Prag, 1375, am Montag vor St. Valentin (= 12. Februar)."


Zusammenfassung:

Karl IV. also vergibt seinem Schwager, dem Kurfürsten Ruprecht von der Pfalz, wegen seiner bisherigen und zukünftigen Verdienste Oppenheim und Odernheim (jeweils Burg und Stadt), Schwabsburg, Nierstein, beide Ingelheim, (Groß-) Winternheim mit den dazugehörigen Dörfern sowie die Stadt Kaiserslautern und das Dazugehörige mit allen ihren Einnahmen zur Pflege, also sozusagen zur Auftragsverwaltung (ingeben und bevolhen), ebenso wie sie bisher der Erzbischof und das Stift von Mainz, sowie die Bürger und die Stadt Mainz und Heinz zum Jungen, Schultheiß in Oppenheim, gehabt haben.

Dies gilt, so lange Ruprecht lebt, und auch nach seinem Tode weiter zu Lebzeiten seines Großneffen Ruprecht, des Jüngsten.

Ihnen sollen die Burgmannen, Bürger, Amtleuten und Zöllnern von Oppenheim und den anderen Orten huldigen und Treue schwören.

Diese sehr weite Befristung grenzt schon an Erblichkeit. Im April und Mai 1376 wurden schließlich in mehreren Schritten die noch bei anderen liegenden Pfandschaften tatsächlich abgelöst, so dass Ruprecht der Ältere nun am 5. Mai 1376 den betroffenen Orten seinen Pfandbesitz offiziell mitteilen und ihnen die bisherigen Freiheiten und Privilegien bestätigen konnte. Außerdem wurde den beiden Pfalzgrafen gestattet, die zu den ihnen übertragenen Reichsbesitzungen gehörenden geistlichen und weltlichen Lehen stellvertretend weiter zu verleihen und die Gerichtsbarkeit über diese Lehen an sich zu ziehen, was besonders für das Ingelheimer Gericht bedeutsam wurde (Rödel, S. 92).

Franck zitiert in seiner Darstellung eine Passage aus einer anderen Urkunde, ebenfalls vom 12.02.1375, die nicht in seinem Anhang abgedruckt ist und aus der ganz offen hervorgeht, dass diese Verpfändung wegen der Kurstimme Ruprechts zur Wahl von Karls Sohn Wenzel zum König vorgenommen wurde:

"Und ob wir oder unser son egenant [eh= oben genannten] den egenanten hertzog Ruprecht daruber, ee wenn wir in volzogen hetten, als vorgeschriben stet, ermanten, unsern egenanten sone konig Wentzel zu kiesen, nach lute siner brieve, die er uns darüber geben hatt, so solle er dartzu nicht verbunden sin, und sol auch unser und unsers egenaten sones ermanung kein macht haben, wir haben im denn vor volzogen, als wie vor stet geschriben. Wenn auch von in das volendet haben, das vorgeschriben stett, so sol er dartzu verbunden sin, das er den egenanten unsern sone zu romischen konige kiesen solle, als sin brieve lutten, die er uns darüber geben hatt, all argelist und geverde in diesen stucken ußgeschiden."

Vor dieser Urkunde gab es also einen Briefwechsel, in dem Kurfürst Ruprecht die Wahl Wenzels unter bestimmten Bedingungen versprochen hatte, die nun seinerseits Karl einzuhalten verspricht, nämlich die Ablösung der Pfandschaft von der Stadt Mainz bis zum 23. April, nötigenfalls mit Gewalt. Sollte ihm das nicht gelingen, dann hätte er an Ruprecht den Älteren oder nach dessen Tod dem Jüngsten 71.000 Gulden zu zahlen, ihnen aber auch später zu diesem Pfandgut zu verhelfen. Man sieht daraus, wie wichtig den Pfälzern der Erwerb von Oppenheim etc. und Ingelheim war.

 

Gs, erstmals 11.04.06; Stand: 21.03.21