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Das Ingelheimer Reichsgericht und seine verschiedenen Formen


Autor: Hartmut Geißler

nach Loersch,
Anna Saalwächter,
Erler, Der Ingelheimer Oberhof,
Gudian, Ingelheimer Recht,
Henn, Ober-Ingelheim,
Blattmann, Schrifteinsatz,
Die Ingelheimer Haderbücher,
Marzi, Das Oberingelheimer Haderbuch,
Marzi, Gerichtsbarkeit 2019, S. 267-277
Krey 2019, S. 279-287
Munzel-Everling 2021, S. 139-153

Fath in: Schlichten und Richten
und Ergebnissen der Tagung der rheinhessischen Heimatforscher in Ingelheim am 20. Oktober 2012

 

Inhalt:
1. Definition
2. Schultheißen, Schöffen: das Reichsgericht mit Ortsgerichten und "Oberhof"
3. Das Ungebotene Ding
4. Ortsgerichte
5. Reichsgericht
6. Das Gericht ("der Hof") als "Oberhof"
7. Hübnergerichte und geistliches Gericht in Mainz
8. Verfahren und Zuständigkeiten
9. Schriftlichkeit
10. Besetzung und Besetzungsstreit
11. Das Ende des Reichsgerichtes
12. Überlieferungsgeschichte der Gerichtsakten
13. Die heutige Forschung
14. Übersicht über die Orte mit Anfragen an den Ingelheimer Oberhof


1. Imperiale Iudicium - das Ingelheimer Reichsgericht

Während Lörsch und andere vermuteten, die Entstehung des Ingelheimer Gerichts könne weit ins frühe Mittelalter zurückreichen, als königliches Gericht auf königlichem Reichsgrund und bei einer bedeutenden Pfalz, kommt Alexander Krey in seiner Promotion über den Vergleich dreier Oberhöfe des Rhein-Main-Gebietes zu dem Schluss, dass Gerichte in dieser Form erst im Spätmittelalter entstanden seien, etwa um die Mitte des 14. Jahrhunderts.

Im Haderbuch von Ober-Ingelheim (1476-1485, fol. 3v) wird das Ingelheimer Gericht auch von Pfälzer Amtsleuten "keyser recht" (Kaiser-Gericht) genannt. Ein solcher Verweis auf den "kaiserlichen" Ursprung stelle nach Krey eher eine reichsstädtische/dörfliche Abwehr-Propaganda gegen erstarkende Territorialherrschaft dar.  Das müsse freilich frühere Formen örtlicher Gerichte nicht ausschließen (s.u. ungebotenes Ding).

Das Ingelheimer Gericht führte deswegen ein Siegel mit einem (einfachen) Reichsadler (s.u.). Es könnte zwischen 1376 und 1381 entstanden sein und ist nur noch in einer Abzeichnung erhalten (aus BIG 36, S. 49).

Die alte Bezeichnung "Ingelnheim" (mit -n- in der Mitte und ohne Unterscheidung von Ober- und Nieder-Ingelheim) deutet auf das Bewusstsein für die Zusammengehörigkeit des ehemaligen Königslandes hin, auf seine Zuständigkeit für das alte, reichsunmittelbare Ingelheimer Reichsgebiet. In vielen seiner Urkunden aus dem 14./15. Jh. wird die Region des "Ingelheimer Grundes" so bezeichnet: "in des Reichs Gericht".

Loersch, S. CX, las die Legende folgendermaßen:

 

 

 

s. scult + et + scabinom + inpialis iudiciy in ingelnheim +

= sigillum scultetorum et scabinorum inperialis iudicii in ingelnheim,

d. h. "Siegel der Schultheißen und Schöffen des kaiserlichen Gerichts in Ingelheim"

Foto/Repro: Hist. Verein/Geißler

 

2. Schultheißen und Schöffen bilden das Reichsgericht (Ortsgerichte und (Ober-)hof)

Dieses einheitliche Reichsgerichtwurde gebildet von den Ingelheimer Schultheißen und maximal dreizehn Schöffen, zusammen also 14 Schöffen (Krey), die aber selten alle gleichzeitig anwesend waren. Eine förmliche Anrede des Gerichtes ist im Haderbuch Nieder-Ingelheim 1521-150, Fol. 89, zum 16. Januar 1525 erhalten; es heißt dort: Vor euch, ehrenwerten und ehrsamen, weisen Schultheiß und Schöffen des heiligen Reichsgerichtes hier in Nieder-Ingelheim erscheint Clesgin Schmidt und sagt...

Alle Schultheißen und Schöffen amtierten ...

- erstens als Ortsgerichte für die drei Kernorte Nieder-Ingelheim, Ober-Ingelheim und (Groß-) Winternheim

- zweitens als gemeinsames Gericht für den gesamten Ingelheimer Grund

- und drittens (für auswärtige Anfragen) als sogenannter Oberhof.

Die Bezeichnung "obirhoff" wurde von den Ingelheimer Schöffen oder Gerichtsschreibern nach Krey (S. 51) wohl aus dem Sprachgebrauch der Anfragen übernommen, bürgerte sich aber als Selbstbezeichnung in Ingelheim damals nicht ein. Die moderne Rechtsgeschichte benutzt ihn aber auch für den Ingelheimer Hof. Ähnliche Oberhöfe gab esz. B. in Aachen, Frankfurt/Main, Freiburg i. B., Gelnhausen, Kaiserslautern, Neustadt a. d. W. und Speyer. Eine sehr detaillierte Darstellung findet man bei Loersch, S. CXL ff.

Die drei Orte hatten anscheinend einen ihrer Bedeutung gemäßen Anteil an der jeweiligen Zusammensetzung des Schöffenkollegiums. Gudian zählte für die Zeit um 1400 feststellte:

- sieben aus Ober-Ingelheim und
- je drei aus Nieder-Ingelheim und Großwinternheim

Dass es ursprünglich eine andere Rang-Reihenfolge der drei Orte gegeben haben mag, kann man - Loersch folgend - aus der Nennungsreihenfolge der Schultheißen in den Urkunden entnehmen:

- zuerst wurde stets der Schultheiß aus Nieder-Ingelheim genannt,
- dann der aus Ober-Ingelheim
- und an dritter Stelle der aus Großwinternheim.

Der erste Platz für die Nieder-Ingelheimer Schöffen könnte noch aus der Zeit stammen, als die dortige Pfalz eine wichtige Funktion hatte. Dies würde freilich auf ältere Wurzeln des Gerichtes hinweisen.

Der Bedeutungsverlust der Pfalz jedoch (seit der Mitte des 11. Jahrhunderts, als man das Gelände solcher ländlichen Pfalzen nicht mehr für Großveranstaltungen brauchte) und der Aufstieg eines selbstbewussten Rittertums in Ober-Ingelheim verschob den Schwerpunkt nach Ober-Ingelheim, das deswegen auch zum (normalen) Tagungsort des Gerichtes in seiner Funktion als Oberhof wurde, während Nieder-Ingelheim der Tagungsort des traditionellen ungebotenen Dingsblieb, der Versammlung aller Freien, im Spätmittelalter freilich ohne Beteiligung der Adligen und der geistlichen Herren (s.u.).

Im 16. Jahrhundert verlor das Gericht stark an Bedeutung; wiederholt wurde von der Bevölkerung bei der kurfürstlichen Regerung in Heidelberg geklagt, dass Schultheißen und Schöffen die Gerichtstermine ausfallen ließen, und die Regierung bekam Probleme, die Schultheißenstellen überhaupt zu besetzen (Reutlinger-Bericht von 1587). 

Seit dem Beginn des 17. Jahrhunderts gab es für die drei Hauptorte keine selbständigen Ortsgerichte mehr, sondern nur mehr ein gemeinsames Schöffengericht, nun unter der Leitung eines (Ober-Ingelheimer) Oberschultheißen mit drei bürgerlichen Schultheißen für die drei Hauptorte. Durch den Heidelberger Entscheid von 1609 wurde nichtadligen Grundräten ein Besetzungsrecht für Schöffenstühle zugesichert, wenn diese vakant blieben, denn offenbar verlor der Adel sein Interesse daran; wegen zu geringer Gebühren?

Johann Goswin Widder berichtet in seiner "Historisch-geographischen Beschreibung der Kurfürstl. Pfaltz am Rheine von 1787", Band 3, dass das Rittergericht Ende des 17. Jahs. aufgehoben worden und dass "seine Gerichtsbarkeit dem Oberamt Oppenheim unmittelbar übergeben worden" sei (S. 316f).


Die Einkünfte und Vorrechte der Schöffen (Loersch, S. XCVIII):

„Einzelne unbedeutende Einkünfte und gewisse Vorrechte waren den Schöffen eingeräumt. Jeder von ihnen durfte jährlich zwei Fuder Holz in dem zu den beiden Ingelheim gehörigen Walde hauen, und allen zusammen wurde in den nächsten beiden Wochen nach Martin eine Mahlzeit ausgerichtet. Sie waren befreit von der Verpflichtung, sich auf einen gerichtlichen Zweikampf einzulassen, auch sollte niemand einen Schöffen 'beklagen oder ihm gebieten’. Sie hatten zusammen den Schreiber des Gerichts zu besolden. Der von ihnen zu leistende Eid entspricht den sonst bekannten Formeln. Als Entgelt für ihre Tätigkeit wurden ihnen Sporteln (Gerichtsgebühren; Gs) und Gebühren gezahlt, für deren richtige Verteilung die Gerichtsdiener zu sorgen hatten.“


Sie besaßen in der Rinderbachstraße in Ober-Ingelheim hinter dem Gerichtshaus ein eigenes "Schöffenhaus", in dem wohl Geselligkeiten stattfinden konnten und es gab dort eine Gaststätte, die auch von den Schöffen benutzt wurde. Jedenfalls war das Gebäude jedermann zugänglich. Belege dafür finden sich in mehreren Haderbüchern. Wo genau diese Gebäude lagen, hat sich noch nicht feststellen lassen.

Voll besetzt und damit handlungsfähig war das Gericht, wenn mehr als die Hälfte, d.h. acht Schöffen (und der Orts-Schultheiß) anwesend waren. Oft tagte nur ein kleiner Ausschuss, der Verfahren annahm und Kleinigkeiten (mit Zustimmung der Beteiligten) auch selbst erledigte. Wenn nicht genug Schöffen anwesend waren, dann wurde die Sache von dem Ausschuss nur angenommen, aber auf einen der nächsten Termine (fast) aller Kollegen ("ad socios") verschoben, der dann nicht notwendigerweise im selben Ort stattzufinden brauchte. Solche Vollsitzungen fanden nach Krey etwa alle 6 Wochen statt. 

Die Schöffen tagten unter dem Vorsitz des jeweiligen Ortsschultheißen. Durch die Ernennung der Schultheißen hatte der Pfälzer Kurfürst als Pfandherr des Ingelheimer Grundes einen gewissen Einfluss auf die Arbeit und Zusammensetzung dieser Gerichte. Ansonsten scheint die kurfürstliche Regierung - zumindest im 14. und 15. Jahrhundert - keinen erkennbaren Einfluss auf die Ingelheimer Rechtsprechung genommen zu haben.

 

3. Das "ungebotene Ding"

"Ding" (Thing) ist eine Art Volksversammlung aller freien Einwohner, die zu regelmäßigen Zeitpunkten dreimal im Jahr stattfand und zu der deswegen nicht besonders "geboten", also eingeladen werden musste, also "ungeboten".

Nach Reutlingers Bericht von 1587 (Blatt 164) fand das ungebotene Ding für den gesamten Ingelheimer Grund im Nieder-Ingelheimer Saal statt, dem Sitz des Kurpfälzer Fauths und Schaffners, und zwar am Montag nach Martini (11. November), am zweiten Montag nach Ostern und am Montag nach Johannes Baptist (24. Juni). Den Vorsitz hatte im Spätmittelalter der Nieder-Ingelheimer Schultheiß.

Dabei wurde stets das gültige "Weistum" verlesen, eine Art Verfassung des Ingelheimer Grundes, das das Verhältnis von Grundherrschaft - hier Kurpfalz - und den Einwohnern regelte sowie die Außenbeziehungen; es konnten aber auch "Rügen" vorgebracht werden, also Klagen über Ordnungswidrigkeiten.

In einem Anhang hat Anna Saalwächter alle Textstellen aus den ihr zugänglichen Haderbüchern (auch aus heute nicht mehr erhaltenen) zitiert, in denen vom ungebotenen Ding die Rede ist (S. 147-156). Trotzdem bleiben manche Fragen zur Abgrenzung zu den ordentlichen Verfahren vor den Ortsgerichten offen.

Beim Martini-Termin wurde außerdem nach einem alten Brauch noch im 16. Jahrhundert ein "zugerichtetes" Rad abgebrannt, währenddessen Wein des Kurpfälzer Fauths ausgeschenkt und den Schöffen ein Essen serviert wurde, bestehend aus gebratenen Kastanien, Bier und "Confect" (Reutlinger Blatt 164v).


4. Die Ortsgerichte

Behandelt wurden vor den Ortsgerichten vor allem Sachen der freiwilligen Privatrechtspflege (Vormundschaft, Nachlass, Beurkundungen, Wiedergutmachung für Schäden und andere strittige Privatsachen, insbesondere finanzielle Schuldfragen). Insofern ähneln sie den heutigen Amtsgerichten, Grundbuchämtern, Gerichtsvollziehern, Inkasso-Unternehmen. 

Frau Munzel-Everling (2019, S. 149) legt mit Verweis auf Gudian an der Spruchtätigkeit des spätmittelalterlichen Stadtgerichts in Babenhausen/ Hessen dar, dass die Klagen vor dem Gericht häufig der Rangwahrung für eine notwenige Vollstreckung dienten, dass sie also „vorbereitende Vollstreckungshandlungen“ waren. Außerdem dienten sie als „Mahnverfahren“ und zur „Mobilisierung der Öffentlichkeit“. Dies dürfte im Ingelheimer Grund nicht viel anders gewesen sein.

Die Auswertung ihrer Protokollnotizen, der "Haderbücher", erlaubt deswegen vielfältige Einblicke in das tägliche Leben der damaligen Zeit, wie es mehrere Beiträge in Die Ingelheimer Haderbücher (=BIG 50) aufzeigen. Sie sind aber wegen ihrer vielen Abkürzungen und des stichwortartigen Stiles sehr schwer zu lesen und zu verstehen. Daher bieten die nun editierten Haderbücher sowohl den Originaltext im Druck (linke Seite) als auch eine Übertragung in heutiges Deutsch (rechte Seite) sowie ein ausführliches Namenregister. Nach und nach sollen die in der Mainzer Universität bearbeiteten Haderbücher für jeden zugängig ins Internet gestellt werden:

https://www.haderbuecher.de/

 

5. Als Reichsgericht für den gesamten Ingelheimer Grund ...

... waren die Schultheißen und Schöffen außerdem zuständig für Strafsachen und als "Berufungs"- Instanz für die Ortsgerichte. Aus Nieder-, Ober-Ingelheim und Großwinternheim liegen die meisten Anfragen vor.

 Zum Beispiel eine Anfrage zu Straßenraub

 

6. Das Reichsgericht in seiner Funktion als Oberhof

In dieser Funktion diente das Gericht hauptsächlich als eine Art Rechtsauskunftsstelle in der Regel zu schwebenden Rechtsstreitigkeiten, als Schiedsgericht und auch als eine Art Berufungsinstanz für viele umliegende Städte und Dörfer (s. u.).

Gudian, S. 23, betonte allerdings:"Wir können den Oberhof Ingelheim weder als Berufungs- noch als Revisionsgericht (im heutigen Sinne; Gs) bezeichnen."

Und schließlich war er erstinstanzliches Gericht für Klagen gegen Angehörige des Ingelheimer Reichsgrundes.

Ein Beispiel für eine Anfrage des Kreuznacher Gerichtes

Anfragen in Ingelheim konnten anfangs auch Privatpersonen stellen, die sich die Anreise, ggf. Übernachtung und die Gerichtsgebühren leisten konnten, hauptsächlich machten es aber andere Gerichte und andere Schöffen auf Begehren einer Gerichtspartei. Bis 1418 werden in den Aufzeichnungen der Ingelheimer Gerichte noch vielfach Privatpersonen genannt, danach fast nur noch auswärtige Gerichte.

Außerdem gab es noch die Möglichkeit des "Ausheischens", wobei eine Partei in einem Rechtsstreit das auswärtige Gericht drängte, Rat in Ingelheim einzuholen.

Diese Oberhofverfahren fanden überwiegend in Ober-Ingelheim statt, selten in Nieder-Ingelheim und nie in Groß-Winternheim (Loersch, S. CXLII-III). Ober-Ingelheim stellte somit eine Art juristischen Vorort für den Ingelheimer Grund dar. Seine Gerichtstradition dauerte (als Amtsgericht) kontinuierlich bis 1880 fort.

Wenn gelegentlich ein Oberhofverfahren inmitten eines Haderbuches auftaucht, in dem eigentlich die Ortsgerichtsverfahren festgehalten wurden, dann zeigt dies, dass derselbe Gerichtsschreiber beide Verfahren protokollierte und die Bücher verwechseln konnte. Das bestätigen Handschriftvergleiche.
 

7. Hübnergerichte, geistliches Gericht in Mainz

Neben diesem Reichsgericht gab es ...

- Hübnergerichtein Bubenheim, Elsheim, Wackernheim und (Sauer-) Schwabenheim, die wohl dieselben Kompetenzen hatten wie die Ortsgerichte der Kernorte; Einzelheiten dazu, auch zu den komplizierten Verhältnissen im geteilten Bubenheim, findet man bei Anna Saalwächter, S. 11-15, und Gudian, S. 36 ff., der annimmt, dass aus den ursprünglich grundherrlichen Hübnergerichten später Schöffengerichte wurden;

- ein geistliches Gericht in Mainz, dem zuständigen Bistum, mit dem es immer wieder Kompetenzstreitigkeiten gab; dieses befasste sich mit Ehestreitigkeiten, strittigen Gebühren für Pfarrer, Aufgebot, Eheverkündigung u.ä. (Anna Saalwächter S. 16-18). Das komplizierte Ineinandergreifen der Befugnisse der verschiedenen im Ingelheimer Grund bestehenden Gerichte beschreibt Loersch auf S. C ff. Manche seiner Annahmen sind freilich von der späteren Forschung nicht ganz bestätigt worden (s. Krey in Die Ingelheimer Haderbücher).


8. Verfahren und Zuständigkeiten

Die anfangs überwiegend und später ausschließlich adeligen Schöffen sprachen Recht nach Herkommen, Gewohnheit und nach dem gesunden Menschenverstand. Gültigkeit bekam der Beschluss durch die Verkündigung aber erst durch den Schultheißen (s. Krey in Die Ingelheimer Haderbücher, S. 46). Da die auf Lebenszeit gewählte Funktion eines Schöffen aber berufliche Ausmaße annahm, wurden diese sicherlich zu juristischen Fachleuten, ohne jemals Jura studiert zu haben.  Schon in jungen Jahren lernten sie es wahrscheinlich dadurch, dass sie ihre Väter zu Sitzungen begleiteten.

Loersch bemerkt keinerlei Beeinflussung durch römisch-kanonisches Recht (Loersch, S. CLXLV). Demgegenüber hält Dietlinde Munzel (Einfluss, S. 32) eine Beeinflussung des Ingelheimer Gerichtes durch das sog. "Kleine Kaiserrecht" (verfasst um 1340) aus dem fränkischen Raume für wahrscheinlich.

Verhandelt wurde mündlich, freilich oft auf der Basis von schriftlichen Unterlagen ("Zetteln"). In der Regel wurde das Urteil am selben Tag verkündet und schriftlich den Parteien mitgegeben. Prozessparteien konnten durch "Fürsprecher" vertreten werden.

Befasst hat sich der Oberhof, dessen Zuständigkeit Loersch (S. CLXXXVIII) im 14. und 15. Jahrhundert "völlig unbegrenzt" erscheint, mit

- Schuldverhältnissen (Kaufvertrag, Dienstvertrag)
- Sachenrecht (Eigentum und seine Beschränkungen durch Nachbarschaft, Verwandtschaft)
- Fundrecht
- Familienrecht
- ehelichem Güterrecht
- Erbrecht
- und Strafrecht

Dazu eine Statistik aus Gudian


Todesstrafen (sehr selten ausgeführt) bestanden in
- Erhängen als Strafe für Diebe (am Galgen auf dem Galgenbuckel in Nieder-Ingelheim)
- Enthaupten für Straßenräuber
- Verbrennen für Zauberei, z. B. für "Hexen"
- Ertränken (bei Selbstmord, in einem Fass im Rhein)

(aus Anna Saalwächter, S. 58 ff.)

Vielleicht sind auch die vermuteten Hexenprozesse im Jahre 1543, auf die einige erhaltene Spesenrechnungen des Großwinternheimer Schultheißen Hinweise zu geben scheinen, vor diesem Reichsgericht verhandelt worden, obwohl in diesen Rechnungen niemals ein Hinweis auf die Anklage oder gar Begriffe wie Hexe auftauchen, denn es sind nur knappe Spesenrechnungen. Haderbücher, Oberhofurteile oder andere Gerichtsaufzeichnungen aus dieser Zeit sind leider nicht mehr erhalten, denn die uns bisher bekannten enden neun Jahre vorher.


Zu einer Rechtsauskunft mit Unterhaltungswert, aus der aber auch die maßvolle Weisheit der Ingelheimer Schöffen hervorgeht, dem häufig zitierten Weinpanscherurteil

Die beim Oberhof "zu Haupt" gehenden Parteien mussten für die Kosten der "Hauptfahrt" und ihrer Unterbringungen in Ingelheim selbst aufkommen und dafür im Voraus eine Kaution hinterlegen. Außerdem mussten sie Gerichtsgebühren zahlen. Von den anfragenden Parteien, meist den Schultheißen und Schöffen der anfragenden Gerichte, wurde ganz offenbar der Ingelheimer Oberhof als eine übergeordnete Instanz angesehen, deren Urteil als bindend galt, obwohl wir von seiner Anwendung keinerlei Kenntnis haben, weil die abschließenden Urteile der zuständigen Gerichte nicht überliefert sind (Loersch, S. CLXII-III).


Die Ingelheimer Schöffen tagten täglich (außer an Sonntagen)vormittags unter dem Vorsitz des jeweiligen Orts-Schultheißen, anscheinend ohne jede sitzungsfreie Periode, und zwar ...

- am Montag-, Mittwoch- und Freitagvormittag in Nieder-Ingelheim, und zwar "undir der Linden for der kirchen" - unter der Linde vor der Kirche (Baur, Urkunden Bd. 3, Nr. 1268 vom 13.11.1354)

- am Dienstag-, Donnerstag- und Samstagvormittag in Ober-Ingelheim in einem eigenen Gerichtshaus, vielleicht mit offener Gerichtslaube und

- mittwochs in Groß-Winternheim (nachmittags?, auf einem Platz vor dem Friedhof der Pfarrkirche (?), parallel zu den Nieder-Ingelheimer Sitzungen (so Blattmann, S. 53).

Da das Gericht ohne Unterbrechungen durch Gerichtsferien sommers wie winters tagte, erscheint eigentlich ein witterungsgeschützter Sitzungsraum angemessener als ein offener Platz, insbesondere wenn damit so viel Schriftlichkeit (Protokolle, "Zettel", Urteile, Kopien) verbunden war (s.u.).
 

Für die Zeit um 1400 nennt Blattmann durchschnittlich elf "Hader"- Anliegen pro Sitzungs(halb-)tag des Ortsgerichtes. An Oberhofanfragen sollen pro Woche bis 1418 etwa zwei vorgelegt worden sein (Blattmann, S. 54).

Hinzu kamen noch Akte der heute so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit (Grundstücksgeschäfte, Testamente, Schenkungen), für die es eigene Auflass- und Besatzbücher (= Besitzbücher) gab, sowie ein Kopiarbuch für die vom Gericht ausgestellten Urkunden.

Die Gerichte hatten also viel zu tun, und die Gebühreneinnahmen für die Schöffen dürften im 14. und 15. Jahrhundert nicht unerheblich gewesen sein.


9. Zur Schriftlichkeit

Während die Verfahren der Ortsgerichte lange Zeit nur stichwortartig in den Haderbüchern festgehalten wurden, wurden über die Prozesse am Oberhof genauere Protokolle angefertigt. Wegen des großen Arbeits- und Schreibaufkommens des Ingelheimer Gerichtes wurden schon bald nach der Mitte des 14. Jahrhunderts, und zwar wie Loersch (S. CXIV) vermutet, im Jahre 1366 (in der Zeit der Mainzer Pfandschaft), eigens dazu angestellte Schreiber beschäftigt. In derselben Zeit begann auch der Ausbau der Schriftlichkeit in der Kurpfälzer Verwaltung (s. Spiegel). Voraussetzung dieser Verschriftlichung war gewiss der sinkende Preis für Papier in dieser Zeit, da Pergament zu teuer gewesen wäre.

 

 

 

Rechts: Kopie einer Seite des Oberhofbuches von 1393 f. 337r, geschrieben vom Gerichtsschreiber Heinrich, aus: Erler, Der Ingelheimer Oberhof, S. 177.

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Eine Liste von 12 Gerichtsschreibern wurde auf dem vorderen Deckelspiegel (Innenseite des vorderen Einbanddeckels) des Kopiarbuches (von 1377 bis 1435) festgehalten und ist bei Loersch, S. 530, oder bei Erler S. 181 nachzulesen.

 

Blattmann zeigt, dass im Unterschied zu Urkunden und den Protokollen des Oberhofes die Notizen der "Haderbücher"anfangs keine regelrechten Protokolle gewesen sind, in die auch Prozessbeteiligte hätten Einblick nehmen können, sondern nur standardisierte Aufzeichnungen von wichtigen Stichworten, die wohl von Zetteln nachträglich in die Bücher übertragen wurden.

Sie sollten dem Schreiber und den Schöffen, die nur mündlich verhandelten, als Gedächtnisstütze dienen, denn viele der Verfahren zogen sich im 14-tägigen Rhythmus über mehrere Termine hinweg. Wurden alle Frist-Möglichkeiten ausgenützt, konnten sich solche Verfahren monatelang hinziehen, was ja aus dem heutigen Rechtswesen leider nicht unbekannt ist.

Wenn der Schreiber einmal gefehlt hat, worauf ein frei gelassener Platz im Haderbuch hinweisen könnte, wurden bisweilen gar keine Einträge gemacht oder die Vorgänge scheinen nach den Aussagen von Schöffen nachträglich rekonstruiert worden zu sein.

Außerdem dienten die Haderbuchnotizen als Kontrolle für Termine und als Hilfsmittel zur Gebührenerhebung (Blattmann, S. 81 und 82).

Erst unter dem fünften Schreiber namens Heinrich entwickelten sich auch die Haderbücher zu Gerichts-Protokollen. Unter demselben Schreiber wurden auch keine Privatanfragen beim Oberhof mehr erfasst, sondern nur noch Anfragen anderer Gerichte, die dafür aber ausführlicher protokolliert wurden. (Opitz in: Die Ingelheimer Haderbücher)

Erler, Städtekrieg, Anm. 19, S. 20, vergleicht die wahrscheinliche Nutzungsmethode dieser Prozessnotizen mit einem ähnlichen Verfahren am Reichskammergericht:

"Auch dort wurde ein Terminsammelprotokoll geführt, in dem alles, was vor Gericht verhandelt wurde, in zeitlicher Reihenfolge Eingang fand, ohne Trennung nach Rechtsstreitigkeiten. Man führte beim Reichskammergericht zwar daneben für jeden einzelnen Rechtsstreit eine Akte; darin wurden aber nur die eingereichten Schriftstücke abgeheftet. Erst wenn die Sache zur Beratung anstand, excerpierte ein Schreiber aus dem allgemeinen Terminprotokoll diejenigen Einträge, die auf diesen Rechtsstreit Bezug hatten, und heftete diese Excerpte vorne in die Akte ein. Damit erst wurde die Akte „komplett“; daher nannte man die Excerpierungsarbeit des Schreibers „die Kompletur“..."

Im Weiteren beschreibt Erler übrigens mehrere Prozesse wegen Schadensersatzklagen gegen Mainzer Patrizier im Zusammenhang mit dem rheinischen Städtekrieg von 1388, darunter auch Klagen gegen den vermutlichen Vater und den Onkel des berühmten Johannes Gutenberg, Fryle (= Friele = Fridolin?) und Henne (= Johannes) Gensfleisch zur Laden zum Gutenberg, die Güter in Ingelheim besaßen. Dieses Verfahren, das sich in den Haderbüchern 1387 - 1391 von Ober- und Nieder-Ingelheim niederschlägt, dauerte vom 21. Januar 1389 bis zum 5. Mai 1389.

 

10. Die Besetzung der Gerichte und der Besetzungsstreit

Besetzt war das Gericht normalerweise mit 14 Mitgliedern. einem Schultheißen und 13 Schöffen; dies waren im Jahre 1376 noch 12 Adlige (5 Ritter und 7 Edelknechte) sowie zwei einfache Freie (siehe Huldigungsurkunde!). Seit dem 16. Jahrhundert besetzten aber nur noch Adlige die Schöffenstühle, worüber ein Streit mit den Nichtadligen entbrannte. Burger befasst sich in BIG 6 mit diesem Streit.

Dabei ging es u. a. um Klagen gegen die nachlässige Pflichterfüllung der adligen Schöffen wegen...

- Nichteinhaltens der üblichen Gerichtstage und
- unentschuldigten Fehlens der Schöffen

Ein Nichtzusammentritt des Gerichtes bedeutete natürlich für die Rechtsuchenden ein großes Problem, da sie so nicht an ihr gutes Recht kamen. Die Pfälzer Kurfürsten versuchten diesen tief reichenden Streit durch mehrere Entscheide (zuletzt 1609) schlichten.


11. Das Ende des Reichsgerichtes

Die soeben behandelte Kontroverse deutet schon darauf hin, dass sich die Zeit des selbständigen Ingelheimer Rittergerichts im 16. Jahrhundert seinem Ende zuneigte. Loersch nahm zwar an, dass seine Tätigkeit "bis über die Mitte des 16. Jahrhunderts hinaus" fortgedauert habe (S. CXLI). Die letzten (1944 in Darmstadt verbrannten) Oberhofprotokolle reichten aber nur bis 1464, das letzte Haderbuch bis 1534 und das Gerichtsbuch der Dreier aus der Gelübd reichte bis 1531.

Tätig war das Gericht aber noch länger, denn gegen Ende des 16. Jahrhunderts mehren sich die Klagen Ingelheimer Einwohner in Heidelberg darüber, dass der Adel die Gerichtssitzungen ausfallen ließ. Auch die Stellen von Schultheißen waren nicht mehr mit Adligen zu besetzen. Waren sie finanziell nicht mehr attraktiv genug oder drückt sich darin der Protest des katholisch bleibenden Adligen gegen die streng calvinistische Reformation Friedrichs III. aus, durch die dem Adel sogar die Gedenkaltäre in der Burgkirche genommen wurden? (Siehe Reutlinger-Bericht) In der Mitte des 17. Jahrhunderts existierte noch ein Gerichtsschreiber namens Konrad Emmerich Susenbeth, der sich jedoch aus Akten der besonderen Geschichte seines Gerichtes vergewissern musste. Zu ihm siehe Saalwächter, BIG 9, S. 152 f.

Verwüstungen durch Kriege und Pestwellen im 17. Jahrhundert mögen zu seinem Ende ebenso beigetragen haben wie die Konfessionskonflikte, die der einheitlichen Gelübd die soziale Basis entzogen. Dieses Ende wurde vorbereitet durch die Regelungen des Westfälischen Friedens, der die Reichspfandschaft des Ingelheimer Grundes in ein vollwertiges Pfälzer Territorium umwandelte. Ein reichsunmittelbares Laien-Gericht des Ingelheimer "Reiches", ein Relikt des Mittelalters, passte nicht mehr in den modernen absolutistischen Staat, so dass es Ende des 17. Jahrhunderts (1680?) förmlich aufgelöst wurde.

Die peinliche Gerichtsbarkeit wurde dem Oberamt Oppenheim zugewiesen, während dessen Vogt ("Fauth") in Nieder-Ingelheim für Vormundsangelegenheiten und Nachlasssachen zuständig wurde. Für andere untergeordnete Rechtsgeschäfte amtierten jedoch weiterhin die Ortsgerichte mit Schultheißen, Schöffen und Schreiber (Loersch, S. LXXXVIII).

 

12. Die Überlieferungsgeschichte der Gerichtsakten

Viele Ingelheimer Prozessbücher blieben in dem "Rittergewölb" der Burgkirche (ein Teil der Nikolaus-Kapelle) von Ober-Ingelheim lange Zeit erhalten.

"Die erste Erwähnung und Bearbeitung der Ingelheimer Urkunden unternahm im Jahre 1644 der Gerichtsschreiber des Ingelheimer Oberhofs Conrad Emmerich Susenbeth." (Erler, S. 174) Dessen Schrift wurde von Loersch vielfach benutzt. Den schlimmen Zustand der beiden Ober-Ingelheimer Archivgewölbe in der Kirche - "Rittergewölb" und "Ratsgewölb" - beschrieb der Oppenheimer Landschreiber Dawan 1750/51 (Saalwächter, Andreas 1911, S. 36ff.). Im Jahr 1764 besuchten zwei Historiker der neugegründeten Mannheimer Akademie, Andreas Lamey und Christof Jacob Kremer, diese Archive auf der Suche nach interessanten historischen Dokumenten, kamen aber mit den Gerichtsakten offenbar nicht zurecht und reisten weiter.

Im Jahre 1802 - die Orte des Ingelheimer Grundes gehörten damals zu Frankreich - befasste sich der Professor für Rechtsgeschichte und Direktor des Mainzer Stadtarchivs, Franz Joseph Bodmann, mit den Oberhofakten, die er aber als Protokolle des vom ihm favorisierten Eltviller Oberhofs umfälschte. Er (oder seine Erben) scheint den Band der Oberhofakten der Jahre 1398 - 1430 ins Ausland verkauft zu haben, jetzt im British Museum, London (s.u.).

Weitere Bände des Oberhofes (und auch Haderbücher) fand der Bonner Rechtshistoriker Hugo Loersch 1870 im Ober-Ingelheimer Rathaus und edierte eine Auswahl von ihnen (aus den Jahren 1437 bis 1464) in seinem berühmten Werk "Der Ingelheimer Oberhof", erschienen 1885. Nach Loersch wurde eine Straße in Ober-Ingelheim benannt. Die von ihm gefundenen Oberhof-Bände (sowie viele Haderbücher) und das große Ingelheimer Kopiar wurden auf seine Veranlassung hin, aber wohl gegen den Willen der Ingelheimer, 1879 ins Hessische Staatsarchiv nach Darmstadt gebracht. Dort sind sie bei der britischen Bombardierung 1944 verbrannt.

Auch der Oberhof-Band im Britischen Museum (Signatur aad.ms.21220) wäre beinahe durch eine Fliegerbombe, diesmal eine deutsche, vernichtet worden; er ist heute der einzige noch erhaltene Original-Band mit Oberhof-Protokollen. Ihn edierte 1952-1963 Adalbert Erler.

Einige Haderbücher hingegen (39 Exemplare?), die 1879 als "unauffindbar" in Ingelheim verblieben (zurückbehalten?) waren, wurden gegen Ende des Zweiten Weltkrieges aus Sicherheitsgründen nach Nordhessen ausgelagert. Auf dem Rücktransport wurden allerdings einige mit anderem Ingelheimer Archivmaterial aus ihren Kisten entwendet, verschwanden wohl in die USA, von wo später vier zurückgekauft werden konnten.


13. Die heutige Forschung

Nach dem Oberhofpublikationen von Hugo Loersch, der rechtssystematischen Promotion von Anna Saalwächter (1934), den Publikationen von Adalbert Erler, der von 1946 bis 1950 Professor in Mainz war und in Ingelheim wohnte, und seiner Schüler, vor allem Gunter Gudians, sind es in den letzten Jahren die noch unveröffentlichten Haderbücher, die das Interesse der Rechtshistoriker auf sich gezogen haben.

Nach dem derzeitigen Forschungsstand besitzt das Ingelheimer Archiv noch 19 Haderbücher und 6 Fragmente, 10 (+ 2 Fragmente) aus Nieder-Ingelheim, 8 (+ 4 Fragmente) aus Ober-Ingelheim und ein Haderbuch aus Groß-Winternheim. Hinzu kommen noch ein erhaltenes Uffgiftbuch von Ober-Ingelheim, eines von Nieder-Ingelheim und ein Hader- und Auflassbuch von Wackernheim (Stand 9.9.09, aus: Opitz, S. 30, in: Die Ingelheimer Haderbücher).

Ober-Ingelheim

Nieder-Ingelheim

Großwinternheim

1387 - 13911387 - 1391
1398 - 14131397 - 1411
1424 - 14301423/24/26 (Fr.)
1430 - 14341435 - 1441
1440 - 14451449 - 1455
1453/54 (Fr.)1459 (Fr.)
1476 - 14841468 - 1485
1497 - 1498;
1499 - 1500 (Fr.)
1485 - 1491/921490-1502
1503 - 15181498 (Fr.)
1514 (Fr.)
1518 - 15291514 - 1518
1529 - 15341521 - 1530

 

Frau Blattmann urteilt über diese noch erhaltenen Schätze des Ingelheimer Archivs:
"Gerichtsbücher noch des 14. Jahrhunderts in vergleichbarer Vielseitigkeit und Informationsdichte liegen aus keinem anderen deutschen Ort vor." (S. 66)

Gut belegt ist die Tätigkeit des Ingelheimer Reichsgerichtes aber nur vom Ausgang des 14. bis in die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts. Die erhaltenen Dokumente erlauben vielfältige Einblicke in die Praxis des fränkischen Rechtes, für die es keine dem Sachsenspiegel vergleichbare Kodifizierung gab.

Die Mainzer Universität befasst sich derzeit mit der sehr aufwändigen Edition einiger Haderbücher, in Form von Transkriptionen, Erläuterungen und Auswertungen. Erschienen sind bisher die Bände

- Das Ober-Ingelheimer Haderbuch (1476 - 148
- Das Nieder-Ingelheimer Haderbuch (1468 - 1485)
- Das Ober-Ingelheim Haderbuch (1518 - 1529)
- Das Nieder-Ingelheimer Haderbuch (1521 - 1530)
- Ein Großwinternheimer Haderbuch (1490 - 1502)
- Ein Wackernheimer Haderbuch (1472 - 1501)

sowie:
- Hader und Streit in Ingelheim: Edition ausgewählter Gerichtsfälle aus dem Ober-Ingelheimer Haderbuch 1518 - 1529 (2016)

 

 

 

Als erstes wurde von der Mainzer Universität ein Sammelband über die Ergebnisse einer Tagung vom Juli 2008 zu den Haderbüchern veröffentlicht, angereichert durch weitere Beiträge und in Zusammenarbeit mit dem Historischen Verein, Ingelheim, als "Beiträge zur Ingelheimer Geschichte", Heft 50, 2010: Die Ingelheimer Haderbücher.

 

 

 


Im Jahre 2011 erschien das erste das Haderbuch aus Ober-Ingelheim 1476 - 1484 in Druckfassung, hrsg. von Dr. Werner Marzi aus dem Institut für Geschichtliche Landeskunde, Mainz (30 x 29,5 cm, 5 kg schwer!).

 


14. Übersicht über die Orte, aus denen Gerichte in Ingelheim anfragten

Das Gebiet, aus dem der Oberhof um Rechtsauskunft bzw. Entscheidung gebeten wurde, "reichte von Bad Kreuznach und Alzey bis Friedberg in der Wetterau. Über 70 Schöffenstühle des umschriebenen Gebietes gingen in Ingelheim „zu Haupt“, d. h. ratlose Schöffen, aber auch rechtsverunsicherte Privatpersonen holten sich durch die Jahrhunderte bis zum 30jährigen Krieg am Oberhof in Ingelheim Rat in Form von Rechtshilfe, indem sie „fregeten“ - anfragten." (Henn, BIG 39)

Allerdings sind darunter viele Orte, die nur ein- oder zweimal in Ingelheim anfragten und danach dieses Verfahren nicht wieder anwendeten, jedenfalls soweit dies aus den erhaltenen oder schon publizierten Oberhofprotokollen hervorgeht.
 


Zur leichteren Orientierung sind auch die Orte Bacharach, Bingen, Eltville, Mainz, Rüdesheim und Simmern, aus denen keine Anfragen vorliegen, blass eingetragen.

Eine alphabetisch geordnete Liste der anfragenden Orte findet man auf einer eigenen Webseite.

 

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Gs, erstmals: 02.07.07; Stand: 29.04.22