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Das "Capitulare de villis"

 

Autor: Hartmut Geißler

nach Steinitz, Baist (sehr ausführlich), Seltmann und Eschnauer;
Lateinischer Text online unter: https://www.dmgh.de/mgh_capit_1/index.htm#page/83/mode/1up


Wahrscheinlich kurz vor dem Jahr 800 wurde von Karl bzw. seiner Verwaltung ein Runderlass herausgegeben, der die Wirtschaftsorganisation seiner Königsgüter(villae/curtes) regeln sollte, das "Capitulare de villis vel curtis imperii". Es zielte wahrscheinlich in idealer Weise eher auf eine allgemeine Verwaltung von Königsgütern als speziell auf den Bedarf von Königshöfen bzw. Pfalzen des herumreisenden Königs.

In Ingelheim hat man einen Bereich des Hanges außen gegenüber dem Halbkreisbau mit Pflanzen aus diesem Capitulare bepflanzt, die dort auch erklärt sind. Man muss freilich beachten, dass die eigentlichen Gärten des Königsbesitzes eher bei der Remigiuskirche gelegen haben; siehe Straße "Im Königsgarten" und die Flur Belzer, die wohl einen Pflanzgarten meinte.

Weinfurter charakterisiert diese "agrarwirtschaftlichen Anordnungen" als "erstaunlich präzise und detailliert." Sie "zeugen von großer Sachkenntnis." (S. 132)

Nach dem Wortlaut dieser Regierungsverordnung könnte man wohl davon ausgehen müssen, dass auch in Ingelheim ein Iudex (eigentlich Richter) der Leiter des gesamten Königsgutes (Fiscus) war (Steinitz 1911). Namentlich bekannt oder als solcher erwähnt ist jedoch kein "Iudex" aus Ingelheim. Stattdessen wird 835 ein "Exactor" Agano erwähnt, ein Domänenamtmann, ein „Eintreiber“ jeder Art von Abgaben an den König, und deswegen für einen Gebietstausch mit der Abtei in Prüm zuständig, denn hierbei ging es um die Abgaben der Ingelheimer Bauern und Winzer.

Erhalten ist vom Capitulare nur eine einzige Abschrift, die sich jetzt in Wolfenbüttel befindet, der Codex Guelf. 254 Helmstadensis, der wahrscheinlich aus den 30er oder 40er Jahren des 9. Jahrhunderts stammt.

Trotz intensiver Forschung ist bis heute daran noch vieles umstritten:

- Wann genau wurde das Capitulare erlassen?
- Galt es für alle Domänen oder nur für Domänen in Aquitanien? Ein erheblicher Teil der erwähnten Pflanzen gedeiht nämlich in unserer Gegend nicht, was aber auch bestritten wird.
- Einen großen Teil der sprachlich unklaren Begriffe glaubt der Romanist Baist erklären zu können.
- Wer hat es verfasst?
- Welchen Einfluss hat überhaupt Karl selbst darauf gehabt, der darin nicht erwähnt wird?

Das Subjekt des Capitulare bleibt an allen Stellen ein unpersönliches "Wir", z. B. "Volumus" = wir wollen, womit die Regierung des Königs insgesamt gemeint sein dürfte.

Auch die Königin als eigentliche Vorsteherin des königlichen Haushaltes dürfte in die Organisation der Königsgüter einbezogen worden sein (Steinitz, S. 366 ff.).


Links die erste Seite des Wolfenbütteler Codex

In 70 Kapiteln werden darin die Sachbereiche geregelt, die für die königliche Versorgung durch solche Höfe von Bedeutung sind, vor allem ...

- Gebäude und Wohnräume
- Bewirtschaftung der Forsten
- Tierarten und -mengen, die zu halten waren
- Pflanzenarten, die zu kultivieren waren
- Handwerker, die zu einem Hofgut gehören sollten
- Vorratshaltung
- Hygienevorschriften
- Buchführung und Inventur zu Weihnachten

In 10 Kapiteln, d. h. in 14 Prozent aller Kapitel, wird auf den Weinanbau eingegangen, der damit seine erhebliche Bedeutung für Karls Höfe zeigt:

c.   5: Überwachung der Weinlese
c.   8: königl. Anordnungen zum Wein
c. 10: Kellermeister
c. 22: Traubenkränze, Lesetrupps
c. 34: Klarheit und Reinheit des Weins (nitor)
c. 41: Keltern und Kelterhäuser
c. 48: Keltern und Kelterarbeiten
c. 62: Kellerbuch
c. 64: Weinversorgung des Heeres
c. 68: gute Holzfässer

 


Einige Zitate aus Seltmann:

"Karl legte fest, daß auf jedem der Krongüter eine möglichst große Zahl von Kühen, Schweinen, Schafen, Ziegen und Böcken gehalten werden sollte, dazu Hühner und Gänse. Er legte Wert darauf, daß zur Zierde (Baist besser: Leckerbissen) Pfauen, Fasane, Enten, Tauben, Rebhühner und Turteltauben gezüchtet wurden. Seine detaillierten Anweisungen legten fest, welche Pflanzen auf seinen Gütern angebaut werden sollten. Die Liste reichte von Lilien, Rosen, Frauenminze über Gurken, Melonen, Flaschenkürbisse, Kresse und verschiedene Minzsorten bis zu Karotten, Pastinaken, Porree, Knoblauch, Pferdebohnen und Erbsen. Auch für den Obstbau ergingen Anweisungen. Karl wollte, daß Apfel-, Birn-, Pflaumen-, Nuß- und Kirschbäume sowie Edelkastanien wuchsen. Er legte sogar selbst die Apfelsorten fest und betonte, daß er sowohl lagerfähige Winteräpfel als auch Frühäpfel und verschiedene Birnensorten wünsche - süßere und solche zum Kochen und natürlich Spätbirnen. Schließlich riet er den Gärtnern sogar, auf den Hausdächern Hauswurz als Schutzmaßnahme vor Blitzeinschlägen zu pflanzen." (S. 41)

Rechts: Schlussseite des capitulare mit der Aufzählung von Pflanzen, die allerdings nicht alle eindeutig heutigen Pflanzen zuzuordnen sind

 

"Sauberkeit in der Verarbeitung und beste Qualität waren bei allen Lieferungen an den Hof Bedingung. Das galt sogar für das Hundefutter. Dafür, so legte der König fest, sollte man lahmendes, altes - aber keinesfalls krankes oder räudiges! - Vieh abliefern. Karl betonte, daß alles, was mit den Händen verarbeitet und zubereitet wurde - also Speck, Pökelfleisch, Wein, Essig, Most, Senf, Käse, Butter, Schmalz, Met, Honig, Wachs, Mehl mit größter Sauberkeit hergestellt werden sollte. Und keiner möge es wagen, die königlichen Trauben mit den Füßen zu keltern!" (S. 42)

"Jedes Krongut sollte in seinem Lagerraum Bettdecken, Matratzen, Federkissen, Bettücher, Tischtücher, Gefäße aus Kupfer, Eisen, Blei und Holz, Feuerböcke, Kesselhaken, Hobeleisen, Bohrer und Schnitzmesser vorrätig haben. Jedes einzelne Tafelgut betrieb also mit seinen Äckern, Forsten, Fischteichen und eventuell Weinbergen unter der Leitung eines Verwalters eine umfangreiche Eigenwirtschaft. Dazu gehörten zudem Mühlen und teilweise auch Handwerksbetriebe. Im Capitulare de villis heißt es: »Jeder Amtmann soll in seinem Bezirk tüchtige Handwerker zur Hand haben: Grob-, Gold- und Silberschmiede, Schuster, Drechsler, Stellmacher, Schildmacher, Fischer, Falkner, Seifensieder, Brauer - Leute, die Bier, Apfel- und Birnenmost oder andere gute Getränke zu bereiten verstehen - Bäcker, die Semmeln für unsere Hofhalt backen, Netzmacher, die Netze für die Jagd, für Fisch- und Vogelfang zu fertigen wissen und sonstige Dienstleute, deren Aufzählung zu umständlich wäre«. Und schließlich erwartete der König, daß seine Amtleute Rechnungsbücher über ihre Ausgaben und Einnahmen führten sowie die Überschüsse in einem entsprechenden Verzeichnis nachwiesen." (S. 42)

Ernst Emmerling, BIG 17, S. 61 ff. weist im Zusammenhang einer unklaren Bestimmung über den Weinbau (cap. 22) auf eine Einzelheit hin, die möglicherweise den Rebschnitt betrifft: "Den Amtmännern, die eigene Weingärten bewirtschafteten, wird zur Pflicht gemacht, 'nicht weniger als drei Rebkränze zu haben.'" Er deutet diese Bestimmung dahingehend, dass bei dem Rebschnitt nur drei Bögen zum Anbinden übrig gelassen werden sollten. Steinitz hingegen denkt bei dieser unklaren Stelle eher an Traubenlieferungen (S. 356).

Interessant mag auch die Vorschrift sein, dass der Leiter eines Fiscus zum Weintransport bei Feldzügen oder für den Hof stets Fässer, die durch Eisenreifen zusammengehalten werden, bereithalten sollte, nicht etwa Lederbütten (cap. 68).

Zu einer hübschen Ausgabe des lateinischen Textes:

http://www.fh-augsburg.de/~harsch/Chronologia/Lspost08/CarolusMagnus/kar_vill.html


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Gs, erstmals 30.01.06; Stand: 17.01.22